Satzung der Erzeugergemeinschaft für Industriekartoffeln
Unsere Satzung bildet das Fundament der Erzeugergemeinschaft für Industriekartoffeln. Hier finden Sie alle rechtlichen Bestimmungen und Richtlinien, die unsere Mitglieder, die Struktur des Vereins und die gemeinsame Arbeit in der Region regeln. Sie können die Satzung nachfolgend im Detail einsehen.
§ 1
Name, Gebiet, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Erzeugergemeinschaft für Industriekartoffeln im Emsland und der Grafschaft Bentheim r.V."
2. Sein Geschäftsbezirk ist der Einzugsbereich der Firma Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Emlichheim (AG Osnabrück HRB 130026), mit den Zentren Landkreis Emsland und Landkreis Grafschaft Bentheim. Der Landkreis Emsland besteht aus den Altkreisen Aschendorf-Hümmling, Lingen und Meppen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Emlichheim, Kreis Grafschaft Bentheim.
4. Geschäftsjahr ist die Zeit vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres.
§ 2
Rechtsfähigkeit
Der Verein hat die Rechtsfähigkeit durch Verleihung vom 28.12.1977 erlangt.
§ 3
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist, die Mitglieder in allen Fragen des Anbaues und der Verwertung von Industriekartoffeln („Stärke- oder „Veredelungskartoffeln“) umfassend zu fördern und zu vertreten. Dazu gehört u. a.:
a) die Erzeugung von Industriekartoffeln in den Betrieben der Mitglieder nach gemeinsamen Regeln den Erfordernissen des Marktes anzupassen,
b) die Beteiligung der Erzeugergemeinschaft an der Beteiligungsgesellschaft Emsland-Stärke Aktiengesellschaft,
c) Vertretung der Mitglieder bei der Verhandlung der Lieferverträge mit der Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder Emsland Food GmbH (AG Osnabrück HRB 131164), insbesondere der Festlegung der Lieferrechte und Lieferpflichten,
d) Unterstützung der Mitglieder bei der Pflanzgutversorgung und Züchtungsfragen,
e) Verwaltung dem Vereinszwecke dienenden Grundbesitzes.
2. Der Verein kann Mitglied einer anderen juristischen Person oder eines Verbandes werden, deren Zweck darauf gerichtet ist, die ideellen oder publizistischen Interessen der Vereinsmitglieder zu fördern.
§ 4Beiträge und Leistungen
1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern zur Deckung seiner Kosten für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Beiträge und bei Bedarf aufgrund außerordentlicher Kosten Sonderbeiträge.
2. Die Beiträge zur Deckung der Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Erzeugergemeinschaft sind von allen Mitgliedern zu entrichten und werden vom Vorstand nach Anhörung des Ausschusses festgesetzt. Die Angemessenheit der Beiträge wird vom Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres überprüft.
3. Bei Bedarf können vom Vorstand für zu diesem Zeitpunkt aktive Mitglieder Sonderbeiträge festgesetzt werden. Sie betragen innerhalb eines Geschäftsjahres maximal das Fünffache des für das jeweilige Geschäftsjahr festgesetzten Jahresbeitrages. Sie bedürfen der Genehmigung des Ausschusses aufgrund eines Beschlusses, der mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder zu fassen ist.
4. Sofern seitens der Beteiligungsgesellschaft Emsland-Stärke Aktiengesellschaft eine Dividende auf die vom Verein gehaltenen Stammaktien gezahlt wird und die Kosten des Vereins gedeckt sind, darf er die an ihn ausgeschütteten Dividenden ganz oder teilweise an die Mitglieder auszahlen. Die Auszahlung an die Mitglieder hat im Verhältnis der tatsächlich im betreffenden Geschäftsjahr seitens der Mitglieder an die Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung respektive die Emsland Food GmbH gelieferten Netto-Kartoffelmengen innerhalb des Geschäftsjahres, für welches die Beteiligungsgesellschaft Emsland-Stärke Aktiengesellschaft Dividenden an den Verein zahlt, zu erfolgen. Der Vorstand legt einen Vorschlag über die Auszahlung und ihre konkrete Berechnung vor. Der Vorschlag bedarf der Genehmigung des Ausschusses aufgrund eines Beschlusses, der mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder zu fassen ist.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft kann nur als aktives Mitglied erworben werden. Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die Industriekartoffeln erzeugen und sich durch Abschluss entsprechender Lieferverträge verpflichten, am Standort Emlichheim die Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit „Stärkekartoffeln“ und/oder die Emsland Food GmbH mit „Veredelungskartoffeln“ zu beliefern, können die Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Der Aufnahmeantrag ist unmittelbar in den abzuschließenden Lieferverträgen enthalten und wird dem Verein durch die Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Emsland Food GmbH übermittelt.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss bei der Entscheidung über die Aufnahmen grundsätzlich zu berücksichtigende Aufnahmekriterien definieren; insbesondere kann er für die Lieferung sowohl der Stärkekartoffeln als auch der Veredelungskartoffeln jeweils eine Mindestmenge der an die Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Emsland Food GmbH insgesamt zu erbringenden Kartoffelliefermenge (Gesamtliefermenge) festsetzen. In diesem Falle hat der Vorstand die von ihm festgesetzte(n) Mindestmenge(n) in angemessenen Abständen zu überprüfen und nach Bedarf neu festzulegen.
4. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
5. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam.
6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die keine Lieferverträge über Industriekartoffeln unterhalten.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch vorweggenommene Erbfolge im Wege eines Übergabe-, Hofüberlassungs- oder Pachtvertrages,
d) durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, wobei die Erben verpflichtet sind, alle sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen zum Ende des Geschäftsjahres zu erfüllen. Die Erben haben das Recht, durch einfache Erklärung die Mitgliedschaft fortzusetzen, wenn sie in die bestehenden Anbau- und Lieferverträge mit der Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Emsland Food GmbH eintreten.
4. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Erbfolge unter Lebenden durch Übergabe-, Hofüberlassungs- oder Pachtvertrag übernommen wird. Eine Betriebsteilung fällt nicht hierunter.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) wesentlichen Bestimmungen der Satzung, insbesondere seinen Pflichten gemäß § 7 Abs. 2 lit. a) bis lit. f) trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt, oder
b) satzungsmäßige Beschlüsse von Vereinsorganen verletzt hat oder
c) sich vereinsschädigend verhalten oder
d) den Industriekartoffelanbau im Rahmen der nach § 3 Abs. 1c festgelegten bzw. festzulegenden Lieferrechte und Lieferpflichten für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren aufgegeben hat oder
e) es – gleich aus welchem Grund – seinen letzten Liefervertrag gemäß § 5 Abs. 2 beendet oder
f) anteilig weniger Stärke- und/oder Veredelungskartoffeln an die Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder die Emsland Food GmbH - gleich aus welchem Grund - liefert als bei seiner Aufnahme in den Verein gemäß § 5 Ziffer 3 festgesetzt war.
6. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung und der satzungsmäßigen Beschlüsse der Vereinsorgane.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, insbesondere
a) mit der Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung und/oder der Emsland Food GmbH nach Maßgabe dieser Satzung und den zwischen der Erzeugergemeinschaft und den vorbenannten Gesellschaften vereinbarten Anbau- und Lieferbedingungen entsprechende Kartoffellieferverträge abzuschließen,
b) die vom Vorstand festgelegten Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten, um ein marktgerechtes Warenangebot sicherzustellen,
c) die Einhaltung der Regeln und Kartoffellieferverträge durch den Vorstand oder von diesem beauftragten Personen überwachen zu lassen und hierfür die erforderlichen Auskünfte zu geben; beauftragte Personen können auch Mitarbeiter der Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Emsland Food GmbH sein,
d) die Firma Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die Emsland Food GmbH nach den jeweils gültigen zwischen der Erzeugergemeinschaft und den vorbenannten Gesellschaften vereinbarten Anbau- und Lieferbedingungen mit Industriekartoffeln gemäß der abgeschlossenen Kartoffellieferverträge zu beliefern sowie ihren weiteren Verpflichtungen aus diesen Verträgen nachzukommen,
e) Beiträge und Sonderbeiträge an den Verein zu leisten,
f) alles zu unterlassen, was vereinsschädigend ist oder sein kann,
g) bei einem - trotz vorangegangener Verwarnung durch den Vorstand - fortgesetzten und nicht innerhalb von 2 Wochen beseitigten Verstoß gegen
aa) eine Verpflichtung des Abs. 2 lit. a), lit. b) und lit. d) in Höhe von bis zu € 200.000,00,
bb) eine Verpflichtung des Abs. 2 lit. c), in Höhe von bis zu € 5.000,00,
cc) eine Verpflichtung des Abs. 2 lit. e) und lit. f) in Höhe von maximal 200% des jeweils geltenden Sonderbeitrages gemäß § 4 Abs. 3 ein Ordnungsgeld zu zahlen, das in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes vom Vorstand festgesetzt wird. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes bedarf der Genehmigung des Ausschusses aufgrund einer Beschlussfassung mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder.
§ 8
Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Ausschuss,
3. der Vorstand.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Ausschusses und der Ersatzleute gem. § 10 Abs. 2,
b) die Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gem. § 14.
2. Die Mitgliederversammlung für die Wahl des Ausschusses wird in einer gemeinsamen Veranstaltung durchgeführt. Die Wahlordnung einschließlich der möglichen Bildung von Wahlbezirken wird vom Vorstand der Erzeugergemeinschaft festgelegt und den Mitgliedern bei der Einladung mitgeteilt.
§ 10
Der Ausschuss
1. Der Ausschuss ist zuständig für:
a) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
b) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, des mit der Geschäftsführung Beauftragten und der Rechnungsprüfer,
c) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
d) die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 11 Abs. 2, 3 und 4,
e) die Genehmigung von Sonderbeiträgen und Ordnungsgeldern,
f) den Beschluss über den Erwerb der Mitgliedschaft an einer juristischen Person oder einem Verband, deren oder dessen Zweck darauf gerichtet ist, die ideellen oder publizistischen Interessen der Vereinsmitglieder zu fördern,
g) Satzungsänderungen einschließlich solcher Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins ändern,
h) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs. 11).
2. Die Zahl der Ausschussmitglieder richtet sich nach der vertraglich zwischen den Mitgliedern und der Emsland-Stärke Gesellschaft mit beschränkter Haftung respektive der Emsland Food GmbH zum Zeitpunkt der Wahl abgeschlossenen Liefermenge. Auf jede volle 500 Vertragseinheiten (Lieferrecht mit Aktienvertrag) entfällt ein Ausschussmitglied. Die Zahl der Ausschussmitglieder wird regionsweise ermittelt. Darüber hinaus müssen Ersatzleute gewählt werden, die bei der Wahl eines Ausschussmitgliedes in den Vorstand oder auch beim Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes nachrücken. Ferner gehören dem Ausschuss bis zum Ende der jeweils laufenden Wahlperiode die gem. § 11 Abs. 2 turnusgemäß ausscheidenden und nicht wieder gewählten Vorstandsmitglieder an.
3. Der Ausschuss tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er ist ferner einzuberufen, wenn es mindestens 1/4 der Ausschussmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragen.
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus dem Landkreis Emsland und dem Landkreis Grafschaft Bentheim unter Berücksichtigung des Abs. 3 durch den Ausschuss auf jeweils sechs Geschäftsjahre gewählt. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, für welche dem Verein schriftliche Wahlvorschläge mindestens 10 Tage vor der betreffenden Ausschusssitzung vorliegen.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung anderen Vereinsorganen oder bestimmten Mitgliedern des Vorstandes zugewiesen sind.
§ 13
Bekanntmachungen und Mitteilungspflicht
1. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in den Grafschafter Nachrichten, der Lingener Tagespost, der Meppener Tagespost und der Ems-Zeitung oder deren Nachfolgeblättern.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Die Auflösung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Stimmen der anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder zu fassen ist.
§ 15
Schlichtungsverfahren
1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand oder dem Ausschuss, die sich aus der Satzung und der Vereinsmitgliedschaft ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtswegs ein Mediationsverfahren bei einem Mediator der Landwirtschaftskammer Niedersachsen durchzuführen.
§ 16
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gleichwohl bestehen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Neufassung tritt vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung mit dem Tage der Beschlussfassung der Satzungsänderung am 17.08.2020 in Kraft.